Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten sind oft an kurze Fristen gebunden
Beispiele:
Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn sie später als zwei Wochen nach Kenntnis von der Verfehlung des Arbeitnehmers erklärt wird (vgl. § 626 Abs. 2 BGB). Vorher muss der Betriebsrat
ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 Abs. 1 BetrVG), der eine Stellungnahmefrist von längstens drei Tagen hat (§ 102 Abs. 2 BetrVG).
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit muss drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor der geplanten
Inanspruchnahme schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG).
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